Massnahmen der energetischen Ertüchtigung einer Bestandsimmobilie
sind in der Regel keine genehmigungs- oder anzeigepflichtige
Baumassnahmen.
Daher geniessen Auftraggeber, wenn sie die zu sanierende
Bestandsimmoblie rechtzeitig in ihren Rechtsschutzversicherungsvertrag
(Vertragsrechtsschutz) einbezogen haben, im Gewährleistungsfall
Versicherungsschutz und sind – abgesehen von einer etwa vereinbarten
Selbstbeteiligung – von der Zahlung von Kosten für Gericht,
Sachverständige und Rechtsanwälte im Rahmen des Versicherungsvertrages
befreit.
Nachdem gerade im Bereich der energetischen Gebäudesanierung ein
erhebliches Risiko mangelhafter Bauleistungen besteht, ist es
beruhigend, wenn die Kosten der Rechtsverfolgung nicht noch zusätzlich
zu den ohnehin nicht gerade bescheidenen Sanierungskosten auf die
Bauherren zukommen.
Samstag, 4. Februar 2012
Mittwoch, 25. Januar 2012
Die Top Ten der Baumängel
PLATZ 1 - Risse im Putz und/oder Mauerwerk
Moderne Baustoffe sind in ihren Eigenschaften wie Festigkeit und Wärmedämmverhalten so ausgereizt, dass sie keine Fehler in der Verarbeitung oder Zusammenstellung mit anderen Materialien zulassen. High-Tech-Werkstoffe brauchen ein hohes Maß an Verarbeitungsqualität. Ist das nicht vorhanden oder werden Materialien falsch kombiniert, führt das unweigerlich zu Mängeln wie z.B. Rissen in Putz und Mauerwerk.
PLATZ 2 - Durchfeuchtung von Fensterleibungen
Fenster und Außenputz bilden die Wind- und Regenschutzhülle des Hauses. Werden hier die Anschlussdetails nicht sauber ausgeführt, können Wind und Regen ungehindert eindringen und treten an den Innenflächen in Form nasser Flecken wieder hervor.
PLATZ 3 - Undichtigkeiten in der Dampfsperre
Die Dampfsperre schützt dahinter liegende Bauteile vor dem schädlichen Einfluss von Feuchtigkeit in der Luft. Leckagen in der Dampfsperre haben in vielen Fällen gravierende Konsequenzen: Wenn Luft aufgrund des Lecks die Bauteile umströmt und dabei abkühlt, dann kondensiert der enthaltene Wasserdampf und kann großen Schaden anrichten.
PLATZ 4 - Bodeneinschubtreppe falsch eingebaut
Eine falsch eingebaute Bodeneinschubtreppe ist im Prinzip eine große Leckage in der Dampfbremse, durch die Feuchtigkeit mit der durchströmenden Luft in Bauteile gelangt. Diese werden dadurch beschädigt. Folgen sind verminderter Wärmeschutz und Schimmelbefall.
PLATZ 5 - Nichtentlüfteter Spitzboden
Im Spitzboden sammelt sich besonders kurz nach Errichtung des Hauses viel Feuchtigkeit aus darunter liegenden Geschossen an. Wird diese nicht durch eine ausreichende Lüftung beseitigt, führt das in der Folge zu Tauwasserschäden im Dachboden und zu Schimmelbefall.
PLATZ 6 - Undichter Keller
Die Ursachen für undichte Keller finden sich von der Planungsphase bis zur Ausführung auf der Baustelle. Demnach liegt eine weitere Quelle in der unsachgemäßen Ausführung von Arbeiten im Außenbereich. Undichtigkeiten im Kellerbereich verursachen sehr hohe Mängelbeseitigungskosten. Hohe fünfstellige Beträge sind hier bei der Sanierung keine Seltenheit.
PLATZ 7 - Risse in Holzbauteilen
Solche Risse sehen nicht nur unschön aus, sondern können auch die Stabilität eines Bauteils erheblich einschränken. Die Ursache liegt zumeist im Einbau mit zu „nassen“ Hölzern. Diese Schwinden beim Trocknen stark und reißen daher.
PLATZ 8 - Entwässerung von Kelleraußentreppen
Dieses Thema wird zu oft stiefmütterlich behandelt. Schon in der Planung muss darüber nachgedacht werden wie das Wasser, das sich unweigerlich im Bereich der Kelleraußentreppe sammeln wird, kontrolliert abgeführt wird. Dies ist wichtig, damit es nicht zu Feuchtigkeits- oder auch Frostschäden kommt.
PLATZ 9 - Risse im Estrich
Risse im Estrich können gewollt sein, müssen aber an der richtigen Stelle sitzen. Risse sind Sollbruchstellen für unvermeidbare Bewegungen im Bau. Verarbeitungsfehler und falsche Materialzusammensetzung oder nicht ausreichend dehnfähige Anschlüsse zu den angrenzenden Bauteilen führen zu ungewollten Rissen im Estrich. Diese können die Gebrauchstauglichkeit des Estrichs erheblich einschränken. Sie zeigen sich unter anderem durch deutlich wahrnehmbare Knack- und Knarz-Geräusche beim Begehen.
PLATZ 10 - Undichte Lüftungsanlagen
Es kommt vor, dass Lüftungsanlagen nicht dicht eingebaut werden. Häufigster Mangel ist die Verklebung von Stoßstellen mit ungeeigneten Materialien und der undichte Einbau von Wanddurchführungen. So entstehen Luftströme an der falschen Stelle, was wiederum das Energiesparpotenzial von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung mindert. Außerdem gelangt Feuchtigkeit mit der Luft in Bauteile, wo diese Schaden anrichtet.
Quelle: VQC e.V.
Der VQC e.V. (Göttingen) ist ein unabhängiger Verein, in dem sich Bauträger und Sachverständige zusammen gefunden haben. Das gemeinsame Ziel: Eine möglichst hohe Bauqualität für den Bauherren. Um dies zu gewährleisten, hat der VQC einen hohen bautechnischen Standard definiert, der gleichzeitig die Grundlage der Gutachten bei Qualitätskontrollen bei Wohnbauten bildet.
Freitag, 13. Januar 2012
Risiko Baugemeinschaft
Der Traum von der eigenen Immobilie wird für viele Bürger immer schwerer zu realisieren. Vielerorts steigen die Immobilienpreise, in den meisten Bundesländern wurde die Grunderwerbsteuer angehoben und steuerliche Förderungen gibt es nur noch wenige. Um zumindest die Kosten für den Bauträger zu sparen, entschließen sich vermehrt Bauwillige, die Bauplanung und Bauerrichtung selbst zu beauftragen und sich hierfür mit Gleichgesinnten zu einer Baugemeinschaft zusammen zu schließen. Damit dann der Traum von den eigenen vier Wänden nicht zum Alptraum wird, sollte rechtzeitig auch rechtlicher Rat eingeholt werden.
"Gefährlich wird es, wenn man sich auf die Werbeaussagen verschiedener Interessensverbände für Baugemeinschaften verlässt", warnt Daniel Wassmann von der Notarkammer Pfalz. "Diese spielen häufig die mit Baugemeinschaften verbundenen Risiken herunter und stellen Kostenersparnis über jegliche Absicherung." Gleiches gelte für die Internetauftritte verschiedener deutscher Großstädte. Selbst diese würden vollmundig Baugemeinschaften bewerben, dabei aber nur unzureichend auch rechtliche Informationen erteilen.
"Zunächst einmal muss jedem Beteiligten an einer Baugemeinschaft klar sein, dass er, jedenfalls im Normalfall einer Baugemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), für sämtliche Verbindlichkeiten der Gemeinschaft mit dem gesamten Vermögen haftet", erklärt Wassmann. "Das heißt, wenn ein Mitgesellschafter ausfällt und seinen Anteil nicht mehr zahlen kann, müssen die anderen für diese Kosten zusätzlich aufkommen." Diese Haftung kann nicht durch Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.
Dass der Grundstückskaufvertrag von einem Notar beurkundet werden muss, ist allgemein bekannt. Weniger bekannt ist, dass gleiches auch für die Kaufoption, den Gesellschaftsvertrag einer Baugemeinschaft und den Vertrag über die Bauerrichtung gelten kann.
Häufig soll während der Findungsphase einer Baugemeinschaft der spätere Ankauf eines bestimmten Grundstücks mit einer "Optionsvereinbarung" zwischen Verkäufer und den bisherigen Mitgliedern der Baugemeinschaft gesichert werden. Derartige Kaufoptionen oder Kaufangebote bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung. Wassmann: "Privatschriftliche Vereinbarungen sind unwirksam und können keine Ersatzansprüche begründen, wenn das Grundstück anderweitig vergeben wird."
Ein GbR-Vertrag sei hingegen grundsätzlich auch formfrei möglich, nicht aber, wenn die GbR erst zum Zwecke des Erwerbs eines bestimmten Grundstücks gebildet werde, so Wassmann. Hinzu kommt, dass sich auch eine freiwillige Beurkundung aufgrund der damit verbundenen neutralen Beratung und individuellen Vertragsgestaltung durch den Notar lohnt. Denn im Gesellschaftsvertrag müssen viele Punkte geregelt werden, an die private Bauherren nicht ohne weiteres denken. Beispielsweise muss eine Nachfolgeregelung für den Fall getroffen werden, dass ein Mitgesellschafter verstirbt, zahlungsunfähig wird oder seinen Anteil bereits während der Bauphase veräußern will. "Der individuelle Beratungsbedarf sollte nicht unterschätzt werden", meint Wassmann.
Für den Bauvertrag gilt Ähnliches: Dieser muss nicht beurkundet werden, wenn er losgelöst vom Grundstückskauf abgeschlossen wird. Hängt aber, zumindest aus Sicht der Käufer, der Kauf eines Grundstücks von der Errichtung eines bestimmten Objekts ab, möchten also die Käufer Grundstück und Haus quasi "aus einer Hand" erwerben, erstreckt sich die Beurkundungspflicht auf beide Verträge. Wassmann: "Auch der häufig versprochene Vorteil, durch die Aufspaltung in zwei Verträge Grunderwerbsteuer zu sparen, ist in diesen Fällen hinfällig. Hängen Kauf und Bauerrichtung derart voneinander ab, dass sie miteinander stehen und fallen sollen, werden die Kosten der Bauerrichtung bei der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auch dann dem Grundstückskaufpreis hinzugerechnet, wenn zwei getrennte Verträge abgeschlossen werden."
Insgesamt gilt daher: Eine Baugemeinschaft kann sich lohnen, doch ist eine umfassende und frühzeitige rechtliche Beratung unumgänglich, um böse Überraschungen zu vermeiden.
"Gefährlich wird es, wenn man sich auf die Werbeaussagen verschiedener Interessensverbände für Baugemeinschaften verlässt", warnt Daniel Wassmann von der Notarkammer Pfalz. "Diese spielen häufig die mit Baugemeinschaften verbundenen Risiken herunter und stellen Kostenersparnis über jegliche Absicherung." Gleiches gelte für die Internetauftritte verschiedener deutscher Großstädte. Selbst diese würden vollmundig Baugemeinschaften bewerben, dabei aber nur unzureichend auch rechtliche Informationen erteilen.
"Zunächst einmal muss jedem Beteiligten an einer Baugemeinschaft klar sein, dass er, jedenfalls im Normalfall einer Baugemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), für sämtliche Verbindlichkeiten der Gemeinschaft mit dem gesamten Vermögen haftet", erklärt Wassmann. "Das heißt, wenn ein Mitgesellschafter ausfällt und seinen Anteil nicht mehr zahlen kann, müssen die anderen für diese Kosten zusätzlich aufkommen." Diese Haftung kann nicht durch Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.
Dass der Grundstückskaufvertrag von einem Notar beurkundet werden muss, ist allgemein bekannt. Weniger bekannt ist, dass gleiches auch für die Kaufoption, den Gesellschaftsvertrag einer Baugemeinschaft und den Vertrag über die Bauerrichtung gelten kann.
Häufig soll während der Findungsphase einer Baugemeinschaft der spätere Ankauf eines bestimmten Grundstücks mit einer "Optionsvereinbarung" zwischen Verkäufer und den bisherigen Mitgliedern der Baugemeinschaft gesichert werden. Derartige Kaufoptionen oder Kaufangebote bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung. Wassmann: "Privatschriftliche Vereinbarungen sind unwirksam und können keine Ersatzansprüche begründen, wenn das Grundstück anderweitig vergeben wird."
Ein GbR-Vertrag sei hingegen grundsätzlich auch formfrei möglich, nicht aber, wenn die GbR erst zum Zwecke des Erwerbs eines bestimmten Grundstücks gebildet werde, so Wassmann. Hinzu kommt, dass sich auch eine freiwillige Beurkundung aufgrund der damit verbundenen neutralen Beratung und individuellen Vertragsgestaltung durch den Notar lohnt. Denn im Gesellschaftsvertrag müssen viele Punkte geregelt werden, an die private Bauherren nicht ohne weiteres denken. Beispielsweise muss eine Nachfolgeregelung für den Fall getroffen werden, dass ein Mitgesellschafter verstirbt, zahlungsunfähig wird oder seinen Anteil bereits während der Bauphase veräußern will. "Der individuelle Beratungsbedarf sollte nicht unterschätzt werden", meint Wassmann.
Für den Bauvertrag gilt Ähnliches: Dieser muss nicht beurkundet werden, wenn er losgelöst vom Grundstückskauf abgeschlossen wird. Hängt aber, zumindest aus Sicht der Käufer, der Kauf eines Grundstücks von der Errichtung eines bestimmten Objekts ab, möchten also die Käufer Grundstück und Haus quasi "aus einer Hand" erwerben, erstreckt sich die Beurkundungspflicht auf beide Verträge. Wassmann: "Auch der häufig versprochene Vorteil, durch die Aufspaltung in zwei Verträge Grunderwerbsteuer zu sparen, ist in diesen Fällen hinfällig. Hängen Kauf und Bauerrichtung derart voneinander ab, dass sie miteinander stehen und fallen sollen, werden die Kosten der Bauerrichtung bei der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auch dann dem Grundstückskaufpreis hinzugerechnet, wenn zwei getrennte Verträge abgeschlossen werden."
Insgesamt gilt daher: Eine Baugemeinschaft kann sich lohnen, doch ist eine umfassende und frühzeitige rechtliche Beratung unumgänglich, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Samstag, 10. Dezember 2011
Ein Geschoss wird geopfert!
7.12.2011
Stellungnahme des
DIBt zum SPIEGEL-online-Artikel "Styropor-Platten in Fassaden – Wärmedämmung kann
Hausbrände verschlimmern" und zum Beitrag des NDR in der Sendung "45
Minuten" am 28.11.2011
Anlass:
Der im NDR-Fernsehen gezeigte
Filmbericht und der darauf Bezug nehmende Artikel auf SPIEGELonline beschreiben ein vermeintlich hohes
Brandrisiko bei der Verwendung von Wärmedämmverbundsystemen mit
Polystyroldämmstoff (EPS-Hartschaumplatten), obgleich diese Systeme
bauaufsichtlich zugelassen sind.
Stellungnahme DIBt:
Nach den Landesbauordnungen müssen
Außenwandbekleidungen von Gebäuden über 7 m einschließlich der Dämmstoffe und
Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein. Für kleinere Gebäude genügen bauordnungsrechtlich
normalentflammbare Außenwandbekleidungen.
Bei den vom DIBt zugelassenen
WDV-Systemen mit Polystyroldämmstoffplatten (EPSHartschaumplatten) muss zum einen der Nachweis der
Baustoffklasse B1 (schwerentflammbar) nach DIN 4102-1 für die "Komponente"
EPS-Hartschaumplatten erbracht werden und zum anderen ist für das komplette
WDV-System der Nachweis, dass die Anforderungen an schwerentflammbare Baustoffe
erfüllt werden, durch Brandprüfungen nach nationalen (DIN 4102-1) oder
europäischen Prüfverfahren (DIN EN 13823) sowie ggf. durch zusätzliche
Großversuche im Maßstab 1:1 zu führen.
Die Einstufung
"schwerentflammbar" bedeutet dabei, dass unter den Bedingungen eines
beginnenden Zimmerbrandes bzw. bei Beanspruchung
einer Außenwandbekleidung durch Flammen aus einem im Vollbrand stehenden Raum der
energetische Beitrag des betreffenden Baustoffs (hier WDV-System) zum Brand sowie die daraus resultierende
Brandausbreitung über den Primärbrandbereich hinaus gering sind.
WDV-Systeme mit o. g. Dämmstoffplatten,
insbesondere bei großen Dämmstoffdicken (> 100 mm), sind bei Brandbeanspruchungen im
Sturzbereich von Öffnungen kritisch und können sich unter bestimmten Bedingungen wie normalentflammbare
Baustoffe verhalten, d. h. eine ungehinderte Brandausbreitung ist möglich.
Insofern liefert der Filmbericht keine
neuen Erkenntnisse.
Dass WDV-Systeme mit
Polystyroldämmstoffplatten brennen, ist in der Fachwelt eine allseits bekannte
Tatsache. Dieses seit Mitte der 1990er Jahre bekannte Brandverhalten führte
dazu, dass durch Hersteller und den Fachverband WDVS in Abstimmung mit dem DIBt
unter Einbeziehung des zuständigen Sachverständigenausschusses (SVA) des
DIBt und der Bauaufsicht konstruktive Brandschutzmaßnahmen gegen eine
Brandausbreitung und Brandweiterleitung bei WDV-Systemen mit EPS-Dämmstoffen
entwickelt und in umfangreichen Testserien geprüft wurden. Die verbindliche Festschreibung
dieser Maßnahmen erfolgte dann in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen
für diese WDV-Systeme.
Im Einzelnen wird dazu in den
Zulassungen für o. g. WDV-Systeme als konstruktive Maßnahme die Sturzbekleidung und eine seitliche
Verkleidung von Außenwandöffnungen mit nichtbrennbaren Mineralwolledämmstoffen oder
alternativ die Anordnung von Brandsperren aus nichtbrennbaren Mineralwolledämmstoffen über jedem
zweiten Geschoss festgelegt.
Die Anordnung von Brandsperren in
mindestens jedem 2. Geschoss ist mit der Fachwelt (Sachverständige,
Bauaufsicht) im Hinblick auf die Begrenzung einer möglichen Brandausbreitung
bei Gebäuden über 7 m bis 22 m abgestimmt.
Diese Lösung berücksichtigt, dass bei
Außenwänden mit Öffnungen (Fenster) und ohne brennbare Außenwandbekleidungen, im Falle eines
Raumbrandes Flammen aus den Fenstern schlagen werden.
An die im darüber liegenden Geschoss
befindlichen Fenster (und deren Gläser) werden keine Anforderungen an eine
Feuerwiderstandsfähigkeit gestellt; die Anforderung an eine Feuerwiderstandsfähigkeit besteht
grundsätzlich nur für die Geschosstrenndecken (mit Ausnahme bei Gebäudeklasse 1), d. h. die aus den
Fenstern schlagenden Flammen können das darüber befindliche Geschoss (und die Fenster) erreichen.
Das mögliche Versagen der Fenster (Glasbruch) durch die thermische Einwirkung von Flammen wird
hingenommen.
Insofern ist die Anordnung von
Brandriegeln in jedem 2. Geschoss im Einklang mit den Bestimmungen der
Landesbauordnungen und sie begrenzt wirksam eine Brandausbreitung/Brandweiterleitung
auf Außenwänden.
Dies wurde durch umfangreiche
Prüfungen an originalmaßstäblichen Versuchsaufbauten von WDV-Systemen
nachgewiesen.
Zu dem bei der MPA Braunschweig
durchgeführten Brandversuch ist Folgendes anzumerken:
Der Versuchsaufbau entsprach nicht dem
für Zulassungsprüfungen geforderten Aufbau, wie er auch im Arbeitsentwurf von DIN 4102-20
beschrieben wird. Anstelle eines L-förmigen Versuchsstandes wurde nur eine rückwärtige Versuchsstandswand
mit dem WDV-System bekleidet und geprüft und die Wand war links und rechts durch massive Wände
aus mineralischen Baustoffen begrenzt (U-förmiger Versuchsstand).
Durch diese schachtförmige
Versuchsanordnung wird die thermische Exposition des WDV-Systems deutlich erhöht und entspricht
nicht mehr einer Brandbeanspruchung unter Realbrandbedingungen.
Zu dem im Fernsehbericht des NDR
zitierten Feuerwehreinsatz in Berlin im Jahr 2005 ist festzustellen, dass es sich hierbei nicht um ein vom
DIBt zugelassenes WDV-System handelte.
Das DIBt hatte dieses Brandereignis –
obwohl es nicht direkt betroffen war – zum Anlass genommen im Frühjahr 2005 in seinem SVA
"Brandverhalten von Baustoffen B1/B2" über ggf. erforderliche Konsequenzen für das
Zulassungsverfahren bei WDV-Systemen zu beraten. Im Ergebnis wurde von den Sachverständigen festgestellt, dass
Zulassungsverfahren des DIBt nicht betroffen seien, die bisher zugelassenen WDV-Systeme seien
hinreichend sicher.
Hierzu merke
ich an: „Ein Geschoss wird geopfert!“
Wenn die Einstufung
"schwerentflammbar" bedeutet, dass unter den Bedingungen eines
beginnenden Zimmerbrandes bzw. bei Beanspruchung einer Außenwandbekleidung
durch Flammen aus einem im Vollbrand stehenden Raum der energetische Beitrag
des betreffenden Baustoffs (hier WDV-System) zum Brand sowie die daraus
resultierende Brandausbreitung über den Primärbrandbereich hinaus gering ist, wirkt die Aussage, dass die
Anordnung von Brandriegeln in jedem 2. Geschoss im Einklang mit den
Bestimmungen der Landesbauordnungen steht, weil sie wirksam eine Brandausbreitung/ Brandweiterleitung
auf Außenwänden begrenzt, wenig überzeugend.
Gerade die Anordnung des umlaufenden
Brandriegels in nur jedem zweiten
Geschoss verstärkt doch die Brandausweitung auf Aussenwänden und begrenzt diese
doch nicht generell, sondern bestenfalls auf die übernächste Etage. Ausserdem
hinkt die Argumentation mit der Heranziehung nicht brennbarer Fassadenteile,
denn wenn bei Aussenwänden mit Öffnungen (Fenstern) und ohne brennbare Außenwandbekleidungen im Falle eines Raumbrandes
Flammen aus den Fenstern schlagen, können
diese das darüber liegende Geschoss erreichen, müssen es aber nicht. Im Falle
ungeschützter brennbarer Fassadenteile ist aber das Überschlagen des Brandes
auf das nächste Geschoss sicher!
Für mich stellt der umlaufende Brandriegel
in jeder zweiten Etage eine deutliche Qualitätsverschlechterung dar im
Verhältnis zu einer ordnungsgemäß ausgeführten Brandbarriere im Sturzbereich
über Gebäudeöffnungen. Eine echte Alternative wäre auch, den umlaufenden
Brandriegel nach jeder Etage einzubauen, aber das wäre ja schon eine
unerwünschte deutliche Qualitätsverbesserung, weil die Messlatte der
bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen übersprungen würde, ohne sie zu
berühren.
Ob der Versuchsstand hätte L-förmig
aufgebaut sein sollen statt U-förmig, scheint mir für die praktische
Darstellung unbedeutend, zumal Rücksprünge in polystyrolgedämmten Mauerwerken
nicht gerade selten sind. Auch hier wird versucht, uns ein X für ein U
vorzumachen! Man spricht von deutlich erhöhter thermischer Exposition, ohne
diese näher zu präzisieren.
Die Scheinheiligkeit gipfelt aber darin, dass
im Brandfall „Berlin“ festgestellt wurde, dass es ja gar kein zugelassenes WDVS
war, welches abgebrannt ist. Es mag schon sein, dass – wie so oft in der
Baupraxis – halt nicht alle Komponenten von einem Systemhersteller stammten und
daher keine gültige abZ vorlag, aber offensichtlich hatte die
Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil der Mix von
Systemkomponenten nicht ursächlich war für die eingetretenen Folgen; mit
anderen Worten: wenn strikt nach der Zulassung gebaut worden wäre, wäre das
auch passiert!
Sonntag, 4. Dezember 2011
Wahnsinn Wärmedämmung - der Beitrag
Zum besseren Verständnis der Blogeinträge zum Thema
Leider wurde das Video von youtube wegen angeblicher Urheberrechtsansprüche des NDR gelöscht Sie finden das Video aber neu verlinkt direkt auf der Seite des NDR. Klicken Sie auf das Bild und sehen sich das Video in aller Ruhe an!
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Wahnsinn Wärmedämmung
Presseerklärung der DeutscheEnergie-Agentur GmbH (DENA)
dena weist Kritik an Wärmedämmung
zurück
Gebäudedämmung ist ein wichtiger Bestandteil, um Klimaschutzziele zu
erreichen
Berlin, 2. Dezember 2011. Aktuelle Medienberichte stellen die Wärmedämmung von
Gebäuden als Mittel zur Energieeinsparung und CO2-Reduzierung in
Frage. Aus Sicht der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) sind diese
Darstellungen haltlos und weisen überwiegend auf eine unsachgemäße Verarbeitung
der Materialien oder eine falsche Planung hin. „Die Gebäudedämmung ist und
bleibt ein wichtiger Bestandteil, um die Energieeffizienz von Gebäuden zu
erhöhen, Heizenergie zu sparen und klimaschädliche CO2-Emissionen zu
reduzieren“, betont Stephan Kohler, Vorsitzender der dena-Geschäftsführung.
Einsparpotenziale und Wirtschaftlichkeit
Für optimale Ergebnisse sollte die Dämmung in ein
energetisches Gesamtkonzept eingebettet sein, das auch Fenster und
Gebäudetechnik beinhaltet. Ebenso wichtig ist eine fachgerechte Ausführung
durch qualifizierte Experten. Die dena hat bei den von ihr betreuten
Modellprojekten nachgemessen, wie viel Energie mit einer solchen
Komplettsanierung gespart werden kann. Der Energieverbrauch sank um 70 Prozent
und entsprach damit genau den vorher berechneten Einsparprognosen.
Zudem lassen sich energetische Sanierungen bei einem
ohnehin bestehenden Sanierungsbedarf wirtschaftlich umsetzen. Das belegt die
von der dena veröffentlichte Sanierungsstudie, die hocheffiziente Sanierungen
von Mehrfamilienhäusern ausgewertet hat.
Brandschutz
In Deutschland gibt es sehr hohe Sicherheitsstandards.
Das gilt auch beim Brandschutz. Die fachgerechte Ausführung der Dämmmaßnahmen
spielt dabei eine entscheidende Rolle. Maßgebend dafür ist die
Brandschutzverordnung, die die Verwendung der Baustoffe regelt und vorschreibt,
wo an der Fassade Brandsperren angebracht werden müssen. Die
Brandschutzverordnung wird regelmäßig aktualisiert und auf den Stand der
Technik gebracht.
Zudem unterliegen alle Baumaterialien in Deutschland
einer Zulassungspflicht und werden intensiv von etablierten Instituten geprüft.
So wird auch das Brandverhalten von Wärmedämmverbundsystemen in Brandversuchen
im Originalmaßstab getestet, bevor sie auf den Markt kommen.
Algenbildung
Die Problematik der Algenbildung an gedämmten Fassaden
ist vor allem eine optische Beeinträchtigung. Sie kann entstehen, wenn der
Außenputz der Fassade im Vergleich zur Luft kalt ist und sich dort Feuchtigkeit
niedersetzt.
Eine Algenbildung muss aber nicht von der Dämmung
verursacht sein. Es gibt eine Reihe von äußeren Faktoren, die diese Entwicklung
begünstigen, zum Beispiel dichter Pflanzenbewuchs in Fassadennähe, stark
verschattete Bereiche der Fassade oder eine verstärkte Schlagregenbeanspruchung,
vor allem auf der Nord- und Westfassade.
Die äußeren Einflüsse können durch eine sorgfältige
Planung minimiert werden. Dabei spielen zum Beispiel ausreichende
Dachüberstände eine wichtige Rolle. Zudem bietet der Zusatz von Bioziden
(Algizide bzw. Fungizide) im Außenputz oder der Farbe Schutz. Auch der Einsatz
mineralischer Putze ist möglich.
Schäden durch Spechtlöcher
Das Auftreten von Spechtlöchern an gedämmten Fassaden
ist ein Randthema. Das zeigt auch eine Umfrage der Zeitschrift „Ausbau und
Fassade“ bei Unternehmen des Stuckateurhandwerks aus dem Jahr 2010, in der die
überwiegende Mehrheit der Stuckateure das Thema als irrelevant einstuft. Zudem
treten Tierschäden nicht ausschließlich in der Dämmschicht von sanierten
Häusern auf. So zerfressen Marder zum Beispiel auch Leitungen auf Dachböden und
verunreinigen oder zerkratzen Fassaden.
Zur Presseerklärung der dena vom 02.12.2011 merke ich an:
Wenn schon fortgesetzt
Energieeinsparpotenziale verkündet werden, müssen sich die entsprechenden Interessenverbände
durchaus gefallen lassen, dass das Rechenwerk kritisch überprüft und das
Ergebnis öffentlich diskutiert wird.
Ob und wie viel Energie
letztendlich eingespart wird, vermag ich
genau so wenig zu beurteilen wie die Wirtschaftlichkeit einer energetischen
Gebäudesanierung. Das mag jeder, der mit derartigen Vorhaben liebäugelt, für
sich selbst nach Ausschöpfung und Abwägung aller Erkenntnisquellen für sich
entscheiden.
Das beste WDVS taugt nichts, wenn
es schlecht verarbeitet ist, insoweit gebe ich Herrn Krechting durchaus Recht.
Sich allerdings bei offen zutage
tretenden Unzulänglichkeiten hinter falscher Planung und Verarbeitung zu verstecken, ist auch nicht der richtige
Weg.
Nur:
Zum Thema „Brandschutz“ ist zu sagen, dass gerade im privaten Wohnungsbau der vorbeugende Brandschutz eher niedrig
angesiedelt ist. Immerhin sind – bauordnungsrechtlich - brennbare Fassaden bis
zur Hochhausgrenze erlaubt. Welche Folgen das haben kann, haben jüngste
Berichterstattungen deutlich gezeigt.
Natürlich spielt die fachgerechte
Ausführung der in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für
Wärmedämm-Verbundsysteme aus Polystyrol-Partikelschaum vorgeschriebenen
Brandbarrieren eine wichtige Rolle, aber nicht alles, was „Stand der Technik“
ist, wird auch zur „allgemein anerkannten Regel der Technik“. Und wenn
Neuerungen wie der „umlaufende Brandriegel nach jeder zweiten Etage“ Eingang in
die Bestimmungen über die Ausführung und Verarbeitung von WDVS finden, dann darf dies – oder gar
muss dies kritisch hinterfragt werden, insbesondere wenn sich dessen
eingeschränkte Wirkungsweise oder besser gesagt partielle Unwirksamkeit geradezu aufdrängt. Die partielle
Wirkungslosigkeit wurde im Rahmen eines Brandversuchs im Originalmasstab in
einem etablierten Institut in dem Beitrag des NDR 45 min vom 28.11.2011
nachgewiesen.
Die Problematik der Algenbildung an gedämmten Fassaden ist nicht nur vor allem eine optische
Beeinträchtigung, sondern sie stellt nach der Rechtsprechung diverser
Obergerichte (zuletzt OLGFrankfurt, Beschluss vom 07.07.2010 – 7 U 76/09) in Deutschland auch einen Mangel dar.
Der Zusatz von Bioziden* (Algizide bzw. Fungizide) im
Außenputz oder der Farbe kann nicht das Mittel erster Wahl sein, die Folgen
sind nicht zu bagatellisieren.
Das Auftreten von Spechtlöchern
an gedämmten Fassaden ist auch kein Randthema mehr, denn sonst kämen nicht in
anderen Fernsehsendungen – z. B. „quer“ am 1.12.2011 in BR3 entsprechende
Beiträge zu Ehren.
Aber nicht nur Spechte setzen WDVS-Fassaden zu,
sondern auch Mäuse oder Insekten.
Tierschäden treten nicht ausschließlich in der
Dämmschicht von Häusern auf. Nur deren
Bekanntheitsgrad nimmt zu. Aber vielleicht werden auch dafür bald „Spechtizide“
erfunden und auf den Fassaden angewendet.
*Biozide (abgeleitet von bios
griech. Leben und caedere lat. töten) sind in der
Schädlingsbekämpfung im nicht-agrarischen Bereich eingesetzte Wirkstoffe,
Chemikalien und Mikroorganismen gegen Schadorganismen (z. B. Ratten,
Insekten, Pilze, Mikroben), also beispielsweise Desinfektionsmittel,
Rattengifte oder Holzschutzmittel.
Laut der europäischen
Biozid-Richtlinie sind Biozid-Produkte „Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen
oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender
gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege
Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen,
Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen“.
Quelle: Wikipedia
Wahnsinn Wärmedämmung
Styropor (EPS) ist nicht brandgefährlich
Am Montag, den 28.11.2011, wurde im Programm des NDR um 22 Uhr die Sendung „45 Minuten – Wahnsinn Wärmedämmung“ ausgestrahlt. In diesem Beitrag wurde das Thema energetische Sanierung im Gebäudebestand sehr einseitig und in Teilen falsch dargestellt.
Die
Schilderung der Reporter beinhaltete, dass ein zum Brandversuch vorbereitetes
Wärmedämm-Verbundsystem aus EPS (Expandiertem Polystyrol, Styropor) als
fachmännisch korrekt ausgeführt bezeichnet wurde, obwohl die dafür durch die
Zulassung vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen aus nicht nachvollziehbaren
Gründen weggelassen wurden. Das durch einen Gasbrenner in Brand gesetzte WDVS
konnte so ohne die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen wie Brandriegel oder
Brandabschottung im Sturzbereich unkontrolliert abbrennen. Der im Film gezeigte
Brandversuch entsprach also nicht den geforderten Brandschutzprüfungen für die
Zulassung von WDVS. Er spiegelte auch nicht die in der Realität vorkommenden
Brandsituationen wider.
Wir
- sowohl der Industrieverband Hartschaum wie auch der Fachverband
Wärmedämm-Verbundsysteme - sehen in dieser Darstellung eine unzulässige
Verzerrung der Realität, denn Wärmedämm-Verbundsysteme mit EPS sind
bauaufsichtlich zugelassen und somit auch mit einer Brandschutzkomponente
versehen, die gerade das im Bericht Geschilderte verhindern soll.
Wir
sehen in dieser Abhandlung eine klare Verunglimpfung des seit mehr als vier
Jahrzehnten in der Praxis bewährten Wärmedämm-Verbundsystems. Es besteht die
Gefahr, dass durch die Falschberichterstattung viele Bürger, die bisher den
Wärmedämm-Verbundsystemen vertraut haben, verunsichert werden.
Diese
einseitig negative Berichterstattung bedeutet auch eine klare Behinderung der
von Europa und Deutschland geschuldeten Klimaziele. Darüber hinaus stellt sie
unisono eine Verunglimpfung des Fachhandwerks in Deutschland dar.
Fakt
ist: seit mehr als vier Jahrzehnten sind WDVS mit Styropor bauaufsichtlich
geregelt und bewährt. Die Systeme sind bei fachgerechter Planung und
sorgfältiger Ausführung durch das Fachhandwerk langlebig, sicher und
brandschutztechnisch einwandfrei.
Zur
Pressemitteilung des IVH – Industrieverband Hartschaum vom 01.12.2011
„Styropor (EPS) ist
nicht brandgefährlich“
sei
angemerkt:
Offensichtlich
hat der Verfasser der PM den Beitrag nicht vollständig zur Kenntnis genommen,
denn sonst würde er nicht behaupten, dass in diesem Beitrag das Thema
„energetische Sanierung im Gebäudebestand sehr einseitig und in Teilen falsch
dargestellt wurde.“ Das Gegenteil ist der Fall.
Soweit sich
der Beitrag mit der energetischen Sanierung im Gebäudebestand befasste, gelten
die getroffenen Feststellungen für Wärmedämm-Verbundsysteme allgemein. Dem
Thema Brandschutz wurde aus gegebenem Anlass – folgenschwere Fassadenbrände in
der Vergangenheit – ein etwas breiterer Raum gewidmet.
Soweit
beanstandet wird, dass ein zum Brandversuch vorbereitetes
Wärmedämm-Verbundsystem aus EPS (Expandiertem Polystyrol, Styropor) als
fachmännisch korrekt ausgeführt bezeichnet wurde, obwohl die dafür durch die
Zulassung vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen aus nicht nachvollziehbaren
Gründen weggelassen wurden und deshalb das durch einen Gasbrenner in Brand
gesetzte WDVS so ohne die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen wie Brandriegel
oder Brandabschottung im Sturzbereich unkontrolliert abbrennen konnte, ist
darauf hinzuweisen, dass der zur Erlangung der Brandschutzklasse B 1 (schwer
entflammbar) in die abZ Eingang gefundene umlaufende Brandriegel in jeder zweiten Etage immer in einer
Etage brandschutztechnisch ungeschützte Gebäudeöffnungen hinterlässt – und
genau dies hatte der Beitrag ausführlich und verständlich dargestellt und
deshalb die Versuchsanordnung so aufgebaut, also sehr realistisch.
Die Kritik
an der Berichterstattung erfolgt daher entweder in Unkenntnis des Beitrages
oder aber wider besseres Wissen!
Und was ist
mit den unzähligen Gebäuden geringer Höhe, die mit einem normal entflammbaren
WDVS versehen sind, weil bei der Anbringung das von Ihnen so gelobte
„Fachhandwerk“ – aus welchen Gründen auch immer die in der jeweiligen abZ
vorgeschriebenen Brandschutzmassnahmen wie z. B. Brandbarrieren im Sturzbereich
weggelassen oder fehlerhaft montiert hat?
Und bei
Dämmstoffdicken bis max. 100 mm? Da wird erst gar nichts dergleichen gefordert!
Brennen
derartige Fassaden etwa anders ab?
Antworten
auf diese Fragen werden erwartet und keine Verunglimpfung kritischer und
aufmerksamer Journalisten!
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