Massnahmen der energetischen Ertüchtigung einer Bestandsimmobilie
sind in der Regel keine genehmigungs- oder anzeigepflichtige
Baumassnahmen.
Daher geniessen Auftraggeber, wenn sie die zu sanierende
Bestandsimmoblie rechtzeitig in ihren Rechtsschutzversicherungsvertrag
(Vertragsrechtsschutz) einbezogen haben, im Gewährleistungsfall
Versicherungsschutz und sind – abgesehen von einer etwa vereinbarten
Selbstbeteiligung – von der Zahlung von Kosten für Gericht,
Sachverständige und Rechtsanwälte im Rahmen des Versicherungsvertrages
befreit.
Nachdem gerade im Bereich der energetischen Gebäudesanierung ein
erhebliches Risiko mangelhafter Bauleistungen besteht, ist es
beruhigend, wenn die Kosten der Rechtsverfolgung nicht noch zusätzlich
zu den ohnehin nicht gerade bescheidenen Sanierungskosten auf die
Bauherren zukommen.