Sonntag, 19. Juni 2011

WDVS – Mangel bei unzureichendem Brandschutz?

Brandschutz und WDVS

I. Bauordnungsrecht

WDVS mit einer Dämmstoffschicht aus Steinwolle erreichen die Baustoffklasse A 2 nach DIN 4102-1. Sie haben die Eigenschaft „nichtbrennbar“. Sie dürfen daher ohne Höhenbeschränkung angebracht werden.
Besondere Beachtung erfordern WDVS mit Dämmstoffplatten aus Polystyrol-Partikelschaum (auch als EPS-Hartschaum bezeichnet).
WDVS aus Polystyrol-Partikelschaum sind gewöhnlich „schwerentflammbar“, bis zu einer Dämmstoffdicke < 10 cm ohne besondere zusätzliche Massnahmen. Bei Dämmstoffdicken > 10 cm sind zusätzliche Massnahmen z. B. bei Gebäudeöffnungen ein vollflächig verklebter mindestens 20 cm breiter und links und rechts mindestens 30 cm überstehender Dämmstreifen aus Mineralfaser-Lamelle erforderlich. Auch andere geeignete Massnahmen sind möglich, soweit sie in der abZ für das jeweilige System aufgeführt sind.
Neuerdings soll auch ein umlaufender „Brandriegel“ eine fortschreitende, geschossübergreifende Brandweiterleitung verhindern. Dieser muss bei einem zweigeschossigen Gebäude oberhalb des EG eingebaut werden, bei einem drei- oder mehrgeschossigen Gebäude ist der umlaufende Brandriegel alternativ entweder oberhalb des EG oder des ersten OG und dann jeweils nach der Decke des übernächsten Geschosses einzubauen.
Wie dadurch allerdings die Brandübergreifung auf das nächste Geschoß vor dem nächsten Brandriegel verhindert werden soll, verschließt sich mir.
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) behandelt unter anderem die Frage des Brandverhaltens. In der ersten Zeit nach Erteilung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen durch das Deutsche Institut für Bautechnik waren die Dämmstoffdicken bei allen Systemanbietern auf eine Plattendicke von 100 mm begrenzt. Da sich in den letzten Jahren ein Trend hin zu höheren Dämmschichtdicken entwickelte, wurden durch die WDVS vertreibende Industrie und das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin, Großbrandversuche bei der Materialprüfanstalt in Leipzig in Auftrag gegeben. Diese hatten als Zielsetzung die Beurteilung des Brandverhaltens bei größeren Dämmschichtdicken.
Als Ergebnis dieser Versuche zeigt sich, dass Polystyrol-Partikelschaum Wärmedämmverbundsysteme im Klebeverfahren auch in größeren Schichtdicken zulassungsfähig sind, wenn bestimmte Details beachtet werden.
So wurde im Sturzbereich (wenn gedämmt auch an der Laibungsunterseite) von Öffnungen wie Fenstern, Türen usw., die Ausbildung des Dämmsystems mit nicht brennbaren Mineralwolle-Dämmplatten, Baustoffklasse A nach DIN 4102, in einer Höhe von mindestens 20 cm und jeweils 20 cm links und rechts über die Öffnungen hinausgehend, gefordert. Hierfür bieten sich hervorragend Mineralwolle-Lamellen-Dämmplatten an.
Durch die wie vor beschriebene Maßnahme wird das System-Brandverhalten „schwer entflammbar“ Baustoffklasse B 1 gemäß DIN 4102, bei Dämmschichtdicken > 100 mm aufrechterhalten. Unter anderem wird durch die Maßnahme eine Brandausweitung verhindert. Insbesondere wird jedoch ablaufende Polystyrolschmelze im Brandfalle aufgefangen bzw. umgeleitet, um ein Abtropfen zu verhindern. Im Vordergrund steht hier der Personenschutz von Rettern bzw. zu rettenden Personen. Die Maßnahme wird daher auch uneingeschränkt – unabhängig von der Gebäudehöhe bzw. Gebäudeart – erforderlich.
Zumindest bei dem umlaufenden „Brandriegel“ nach nur jedem zweiten Geschoß ist dies meines Erachtens nicht mehr gewährleistet.
In den abZ ist beschrieben, wie WDVS auszuführen sind, damit sie die Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbar) erreichen. Die abZ enthalten keine Unterscheidung bezüglich der Gebäudehöhe bzw. Gebäudegröße, weshalb stets die Angaben in der abZ des WDVS, welches angewendet wird, maßgeblich sind.
Es dürfen nach § 20 II MBO nicht geregelte Bauarten und Bauprodukte nur dann verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit nachgewiesen ist, d. h. nur solche, die von der in § 21 I 1 MBO) geregelten Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) nicht wesentlich abweichen. Verlangt die abZ hinsichtlich der Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbar) die Anbringung z. B. von nichtbrennbaren Mineralfaser-Lamellendämmstreifen und entspricht ohne deren Anbringung das WDVS lediglich der Baustoffklasse B 2 (normalentflammbar), so stellt die fehlende Anbringung derartiger Streifen eine wesentliche Abweichung im Sinne des § 21 I MBO dar. § 28 V MBO – die Vorschrift über den erforderlichen Brandschutz – soll nicht vom Erfordernis der Verwendung geregelter Baustoffe freistellen.
Das Bauordnungsrecht verlangt, daß für alle Bauprodukte die Übereinstimmung mit den technischen Regelwerken der Bauregelliste A oder des jeweiligen Verwendbarkeitsnachweises (abZ, ZiE) zu erklären ist. Dies erfolgt durch die Hersteller der Bauprodukte durch das Übereinstimmungszeichen.

II. Werkvertragsrecht

1. Vertrag allgemein

Durch den Werkvertrag ist der Unternehmer verpflichtet, sowohl das versprochene Werk herzustellen als auch einen Erfolg herbeizuführen, § 631 BGB.
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn ein Leistungserfolg geschuldet wird. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung einer körperlichen Sache als auch eine geistige Leistung sein. Weil der Leistungserfolg geschuldet wird, haftet der Werkunternehmer für den Eintritt des geschuldeten Erfolgs (die Mangelfreiheit des Werks) auch ohne Verschulden.
Bauverträge sind regelmäßig Werkverträge. Obwohl beim normalen Bauvertrag der Unternehmer auch das Material liefert, wird kein Werklieferungsvertrag sondern ein echter Werkvertrag angenommen, weil das Baugrundstück nicht als zu den vom Unternehmer zu beschaffenden Stoffen gehört und das Baugrundstück die Hauptsache darstellt, während die übrigen Baumaterialien Nebensache sind (§ 651 S. 2 BGB).

2. Leistungserfolg – was ist geschuldet

Die Leistungspflicht des Unternehmers ist in § 633 BGB definiert.
Entscheidend ist zunächst, was die Parteien vereinbart haben. Damit ist jede Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen ein Fehler (OLG Schleswig, Urteil vom 10.03.2006, 14 U 47/05; BGH, Beschluss vom 08.02.2007, VII ZR 80/06, IBR 2007, 791).
In zweiter Linie gilt der nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungszweck.
Wenn es einen solchen nicht gibt, ist geschuldet die Eignung für die gewöhnliche Verwendung, wobei hier auf die bei Werken der gleichen Art übliche Beschaffenheit verwiesen wird, die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann.
Die Falschlieferung und der Quantitätsmangel gelten als Sachmangel.
Ein Mangel liegt dann vor,
Variante 1:
wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, § 633 Abs. 1 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B;
Variante 2:
wenn eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, das Werk sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VOB/B;
Variante 3:
wenn sich das Werk nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann;
Variante 4:
denn grundsätzlich müssen die Werkleistungen – in allen Varianten – den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) entsprechen, dieser Mindeststandard gilt immer – zumindest stillschweigend – als vertraglich vereinbart. Der für den Bauvertrag maßgebliche Mindeststandard ist die aaRdT.
Der in der VOB/B-Regelung des § 13 Abs. 1 niedergelegte Sachmangelbegriff entspricht inhaltlich dem des § 633 Abs. 2 BGB, nennt aber noch zusätzlich die Einhaltung der aaRdT (Leupertz in Brütting/Wegen/Weinreich, BGB § 633 Randnr. 23, 25).

3. Folgen

Dies bedeutet:

a. Bauordnungsrechtlich:

aa. In Bezug auf den Brandschutz:

Wärmedämm-Verbundsysteme, die nur die Brandschutzeigenschaft „normalentflammbar“, Baustoffklasse B 2 aufweisen, sind bauordnungsrechtlich im Hinblick auf die Brandschutzbestimmungen bei Gebäuden geringer Höhe nicht zu beanstanden.

bb. In Bezug auf die Verwendbarkeit:

Derartige Systeme verstossen bislang gegen die jeweiligen abZ, deren Verwendbarkeit ist nicht mehr nachgewiesen, weshalb sie einer ZiE bedürfen, weil sie in wesentlichen Punkten von der geregelten Bauart abweichen.
Es ist m. E. eine Fehlinterpretation der jeweiligen abZ, diese lasse durch den Hinweis, dass bei Fehlen bestimmter Massnahmen (umlaufender Brandriegel bzw. Sturzausbildung oberhalb jeder Gebäudeöffnung mittels Mineralwolle-Lamellendämmstreifen) das WDVS lediglich in die Baustoffklasse B 2 einzuordnen sei, dies auch zu. Die Verwendbarkeit ist daher nicht nachgewiesen.

b. Zivilrechtlich:

Normal entflammbare WDVS (Baustoffklasse B 2) sind von minderer Qualität. Einen wesentlichen Bestandteil für die Einhaltung der Qualität und Sicherheit der WDVS bildet der Brandschutz.
Es ist mangelhaft,
denn es hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit (B 1). Will der Unternehmer mit dem Auftraggeber – abweichend von der Regelausführung – eine geringerwertige Art der Ausführung vereinbaren, so hat er ein umfassende Aufklärungs- und Beratungspflicht, der er wohl kaum genügen kann;
ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, eignet sich das Werk nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung;
das Werk eignet sich auch nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist keine Beschaffenheit auf, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Grundsätzlich müssen die Werkleistungen – in allen Varianten – den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) entsprechen, dieser Mindeststandard gilt immer – zumindest stillschweigend – als vertraglich vereinbart. Nach den aaRdT sind WDVS aus Polystyrol-Partikelschaum aber mindestens „schwerentflammbar“.

III. Zum Anschauen und Nachdenken

Führt man sich mal den Ablauf eines Fassadenbrandes vor Augen und verfolgt entsprechende Berichterstattungen hierüber, so gibt das durchaus Anlass zum Nachdenken.
Hier einige Beispiele:
Dramatische Rettungsaktion nach Brand in einem Alten- und Pflegeheim in den frühen Morgenstunden in Steinbühl: 36 Personen mussten aus dem Gebäude gerettet werden
Nürnberg, 12.05.2007 – Ein Großaufgebot von Kräften der Feuerwehr Nürnberg, des Rettungs-, Sanitäts- und Betreuungsdienstes sowie der Polizei war heute gegen 04:45 Uhr nötig, um 36 Bewohner aus einem Alten- und Pflegeheim in der Lothringer Straße zu retten, medizinisch zu versorgen und zu betreuen. Ursache war ein Feuer, das sich von in Brand geratenen Müllcontainern in den Treppenraum und auf die Fassade des Gebäudes ausgebreitet hatte. Die größtenteils pflegebedürftigen Heimbewohner waren somit in ihren Räumen von Feuer und Rauch eingeschlossen und mussten unter hohem Personaleinsatz einzelnen aus dem stark verqualmten Gebäude gerettet werden. Getötet wurde durch den Brand glücklicherweise niemand. Die meisten Geretteten erlitten jedoch eine Rauchgasintoxikation.
Das Bild für die bereits drei Minuten nach Alarmierung eintreffenden ersten Einheiten der Berufsfeuerwehr stellte sich dramatisch dar: sowohl straßenseitig, als auch hinterhofseitig stand die Fassade und der Treppenraum vom Erdgeschoss bis teilweise zum vierten Obergeschoss in hellen Flammen. Gelagerte Gasflaschen im Hinterhof waren dem Feuer ausgesetzt. Eine Pflegekraft wies die Einheiten sofort daraufhin, dass 36 pflegebedürftige Menschen im Gebäude von Qualm und Feuer eingeschlossen waren. Einzelne gehfähige Bewohner machten sich bei den eintreffenden Kräften durch Hilferufe bemerkbar. Aufgrund dieser Lage wurden sofort weitere Kräfte der Feuerwehr und der Hilfsorganisationen nachalarmiert: Insgesamt kamen so 74 Kräfte der Feuerwehr (davon 32 der Berufsfeuerwehr und 42 der feiwilligen Feuerwehren aus Eibach, der Werderau und der Gartenstadt), 52 Kräfte des Rettungs-, Notarzt-, Sanitäts- und Betreuungsdienstesdienstes und 18 Polizeibeamte zum Einsatz.
Die Einsatzmaßnahmen liefen Hand in Hand: Einerseits wurde eine massive Brandbekämpfung eingeleitet, um das Bersten der Gasflaschen und eine Ausbreitung des Brandes in die Aufenthaltsräume der Pflegebedürftigen zu verhindern, andererseits wurden gleichzeitig die Rettungsmaßnahmen vorbereitet und begonnen. Bis zum Transport ins Freie betreuten einzelne Feuerwehrmänner die Personen in ihren Zimmern. Alleine 50 Mann mit schweren Atemschutzgeräten und weitere Kräfte mit Filtergeräten waren erforderlich, um einen Großteil der Eingeschlossenen über den abgelöschten Treppenraum mit Fluchthauben, die vor Atemgiften schützen, ins sichere Freie zu führen oder zu tragen. Teilweise mussten die hilflosen Menschen mitsamt ihrer notwendigen Gerätemedizin nach draußen verbracht werden. Einige der Heimbewohner konnten straßenseitig über die Drehleiter gerettet werden.
Außerhalb des Gefahrenbereiches wurden die Betroffenen an den Rettungsdienst übergeben. Ein nahe gelegenes anderes Altenheim stellte dem Sanitäts- und Betreuungsdienst spontan einen Saal als Verletztensammelstelle zur Verfügung. Die Sanitätseinsatzleitung koordinierte dann für die Evakuierten die weiteren medizinisch notwendigen Maßnahmen und die Unterbringung. Die VAG stellte zusätzlich einen Bus als Aufenthaltsraum und Wetterschutz bereit.
Wegen des personalaufwendigen Einsatzes wurden seitens der Feuerwehr Nürnberg zur Absicherung des Reststadtgebietes für Paralleleinsätze die freiwilligen Feuerwehren in Großgründlach, Almoshof, Laufamholz, Fischbach, Katzwang und Worzeldorf in Bereitschaft versetzt und dienstfreie Beamte der Berufsfeuerwehr einberufen.
Quelle: Leitstelle Nürnberg http://bit.ly/hNiDDd
Diese Bilder habe ich selbst aufgenommen: http://bit.ly/hczAMc


Weitere, lesenswerte und anschauenswerte Bilder und Videos:

Berlin: Verheerender Fassadenbrand
Ein Zimmerbrand weitet sich aufgrund baulicher Mängel zum Großfeuer aus
http://bit.ly/f7xhpR
Konstanz: 27. Februar 2009 – Fassadenbrand
http://bit.ly/ijeucl
Kirchrode: Hoher Sachschaden bei Fassadenbrand
http://bit.ly/7d9s1x
Chur: Fassadenbrand wegen vergessener Kerze
http://bit.ly/i0r1g7
http://bit.ly/g8vD7s
Fassadenbrand am alten Gymnasium in Leoben
http://bit.ly/i2djnD
Fassadenbrand in Grünbach
http://bit.ly/h2Ru03
Fassadenbrand: Kleine Ursache, grosse Wirkung
http://bit.ly/foLCJe
Springe: Bei Schweißarbeiten: Fassadenbrand in Eldagsen
http://bit.ly/hjtxOm
Paris: Brandausbreitung über die Fassade
http://www.youtube.com/watch?v=MgcJg-kUYgk
http://bit.ly/hi6zBA
Kiezbrand, Feuer auf der Reeperbahn, St.Pauli in Flammen
http://www.youtube.com/watch?v=dqpYGkdQQV0
http://www.youtube.com/watch?v=sJLjk2x2_aw&feature=related

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