Mittwoch, 11. April 2012

Brandschutz bei Wärmedämm-Verbundsystemen


Brandschutz bei Wärmedämmverbundsystemen









Brandschutz ist ein wesentlicher Faktor, der die Qualität und Sicherheit eines Wärmedämmverbundsystems (WDVS) definiert. Die Verwendbarkeit von WDVS ist nur auf Grundlage einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zum Nachweis der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit möglich. Alle Komponenten sind dabei systemspezifisch geprüft. WDVS werden als Baustoff bzw. Bauart eingestuft.

Das Brandverhalten von WDVS wird beeinflusst durch:
  • Art des Dämmstoffes
  • Dicke des Dämmstoffes
  • Anteil der organischen Bestandteile in der Putzschicht
  • Dicke der Armierungsschicht
  • Konstruktive Ausbildung von Details (Öffnungen, Einbauten...)
Die Prüfungen zum Nachweis des Brandverhaltens werden auf Basis der DIN 4102-1 durchgeführt:
  • Nicht brennbar: Mineralwolle nach DIN EN 13162 A1 oder A2
  • Schwer entflammbar: EPS Hartschaum nach DIN EN 13163 B1
  • Normal entflammbar: EPS Hartschaum nach DIN EN 13163 B2
Die Bauordnungen der Länder legen in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe bzw. Gebäudeklassen Mindestanforderungen der Baustoffklassen nach DIN 4102-1 vor:
  • Gebäude bis 7 m Höhe normal entflammbar B2
  • Gebäude von 7-22 m schwer entflammbar B1
  • Gebäude von 22-100 m nicht brennbar A
Die Höhe ist die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses über der Geländeoberfläche, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist. Die WDVS sind in der Regel bis zu einer Dicke von 300 mm geprüft.
Bei der Ausführung mit entflammbaren WDVS werden gesonderte Bereiche mit einem WDVS aus Steinwolle bzw. Mineralwolle ausgeführt. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Ausführung der Stürze von Fenstern und Türen gelegt, um den Brandüberschlag in weitere Geschosse zu verhindern. Hier wird ein mindestens 200 mm hohes nicht brennbares WDVS eingesetzt. Alternativ können auch sogenannte umlaufende Brandriegel ausgeführt werden, die mindestens in jedem zweiten Geschoss umlaufend eingebaut sein müssen. Brandabschnitte und Brandwände dürfen nicht mit brennbaren Baumaterialien überbrückt werden. Bei der Aufdopplung von WDVS müssen die aktuellen Anforderungen eingehalten werden und in einzelnen Bereichen daher eventuell das alte WDVS entfernt werden, um nicht brennbare Materialien einzusetzen. 
Die genauen Vorgaben der Ausführung von WDVS ergeben sich auf Grundlage der Zulassung der einzelnen Systeme und der Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnungen.

Quelle: Technische Systeminfo 6, Wärmedämm-Verbundsysteme zum Thema Brandschutz


Anmerkung:

Der letzte Absatz vorstehender Ausführungen ist nur die halbe Wahrheit. Das Bauordnungsrecht, also die Landesbauordnungen der Länder, regelt nur die Mindestanforderungen.  Das heisst: Diese Anforderungen dürfen nicht unterschritten werden. Mit anderen Worten: schlechter, als die Landesbauordnung es gerade noch zulässt, darf es auf keinen Fall sein!

Jedes WDVS wird auf Grund eines Werkvertrages errichtet. Und dieser Werkvertrag ist für die Beurteilung massgebend, welche Anforderungen ein WDVS – auch in Bezug auf den Brandschutz – haben muss. Ein WDVS ist frei von Sachmängeln, soweit es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

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