Sonntag, 19. Juni 2011

Ein wichtiges Urteil!

Kommt es zum Brand eines Hauses, hat der Eigentümer des durch den Brand geschädigten Nachbarhauses in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Ausgleichsanspruch.
BGH Urteil vom 1. April 2011 (V ZR 193/10)

Die Beklagte bewohnte mit ihrem Ehemann ein Reihenhaus, welches letzterem gehört. Im Schlafzimmer des Hauses kommt es zu einem Brand, der sowohl das Reihenhaus als auch die Nachbarhäuser beschädigt. Es lässt sich nicht feststellen, ob der Brand auf einem fahrlässigen Verhalten oder auf einem unabwendbaren technischen Defekt beruht. Die Klägerin zahlte als Gebäudeversicherer den Eigentümern der Nachbarhäuser eine Entschädigung und verlangt diesen von der Beklagten zurück.

Der BGH stellt fest, daß ein Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht der Nachbarn besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte ein Verschulden trifft oder nicht. Denn auch im letzteren Fall ist sie Störerin gem. § 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB. Damit haben die geschädigten Nachbarn einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte aus § 906 Abs. 2, Satz 2 BGB analog. Daß die Beklagte nicht Eigentümerin des abgebrannten Hauses ist, ändert daran nichts.

Hinweis:
Der nachbarrechtliche Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB spielt auch im Baurecht eine erhebliche Rolle, wenn es zu Schäden an Nachbargebäuden kommt.

Dies ist insbesondere auch dann von Bedeutung, wenn bei Reihenhäusern die Fassaden mit brennbarem Material – z. B. Polystyrol – gedämmt sind und im Brandfalle eine Brandausweitung auf das angrenzende Nachbargebäude erfolgen kann, weil eine vertikale Brandbarriere aus nicht brennbarem Material, wie es die Landesbauordnungen vorschreiben, nicht ausgeführt ist.

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