Kann ein Erwerber vom Bauträger bzw. ein Bauherr vom Generalübernehmer die Herausgabe von Plänen und Unterlagen verlangen?
Ob und wenn ja, welche Unterlagen ein Bauträger oder Generalübernehmer an den Erwerber/Bauherrn herausgeben muss, ist in der Vergangenheit höchst unterschiedlich von den Instanzgerichten entschieden worden. Höchstrichterliche Rechtssprechung dazu ist – soweit ersichtlich – noch nicht ergangen.
Nach bis 31.12.2001 geltendem Schuldrecht wurde ein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen teilweise aus § 444 BGB abgeleitet – so AG Traunstein, NJW RR 1989,598 und OLG Hamm, IBR 2000, 191, dagegen OLG Karlsruhe, NJW 1975, 694 und OLG München, IBR 1992, 51.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Herausgabe ergebe sich unmittelbar aus der Übernahme von Architektenleistungen im Rahmen des Bauträger-/Generalübernehmervertrages bzw. aus einer aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitenden Nebenpflicht des Bauträgers (Basty, Der Bauträgervertrag, 5. A. S., 207; OLG Köln, IBR 2000, 13). Nach anderer Ansicht besteht kein genereller Anspruch auf Herausgabe von Bau- und Planungsunterlagen; Herausgabe könne nur verlangt werden, wenn entweder eine entsprechende Abrede in den Vertrag aufgenommen wurde oder wenn ein besonderes, konkret begründetes rechtliches Interesse des Erwerbers/Bauherrn besteht (OLG München, IBR 1992, 261; LG Krefeld BauR 2009, 860, IBR 2009, 276 mit Anmerkung Heiliger).
Fazit: Was man schwarz auf weiss besitzt, kann man auch hier getrost nach Hause tragen
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